AGB für technische Zeichnungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltung und Allgemeines:
    • Diese Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden, gelten sie nach Maßgabe der jeweiligen Sonderbestimmungen.
    • Die Anwendung dieser AGB wird für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer, so etwa für das erste Rechtsgeschäft, für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie künftige Geschäfte ausdrücklich vereinbart. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
    • AGB der Auftraggeber haben keine Gültigkeit und wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Auftragnehmer erklärt, nur aufgrund seiner AGB kontrahieren zu wollen. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB der Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur soweit, als sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.
    • Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass keine Nebenabreden bestehen.
    • Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Österreichischen Rechts. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Wurde die Geltung von ÖNormen vereinbart, so gelten diese nur insoweit, als sie diesen AGB nicht widersprechen und bei Auftragserteilung an den Auftragnehmer übergeben wurden.
    • Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass diese AGB im Internet auf der Website www. cad-zeichner.at abrufbar sind.
  1. Kostenvoranschläge:
    • Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erstellt und ausdrücklich als solche bezeichnet sind; die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages.
    • Kostenschätzungen des Auftragnehmers sind unverbindlich; eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht.
    • Kostenvoranschläge sind im Hinblick auf den mit der Erstellung verbundenen Arbeits-, Sach- und Reiseaufwand entgeltlich. Bei Erteilung eines Auftrages werden die für den Kostenvoranschlag bezahlten Kosten als Entgelt angerechnet.
  1. Vertragsabschluss:
    • Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und werden nur schriftlich Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Angebotes ist – sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde – nur hinsichtlich des gesamten Angebotes möglich.
    • Sofern nicht der Vertrag durch beiderseitiges Unterfertigen einer Urkunde zustande kommt, nimmt der Auftragnehmer Angebote des Auftraggebers durch schriftliche Auftragsbestätigung, durch Erbringung der Leistung oder durch Lieferung des Leistungsgegenstandes an. Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit das Angebot des Auftraggebers innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.
    • Solange der Auftraggeber keine schriftliche Vertragserklärung abgegeben hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit der Erfüllung zu beginnen.
    • Enthält die schriftliche Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag (ergänzende Auftragsbestätigung), so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich widerspricht.  
  1. Leistungsgegenstand
    • Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem Auftrag, der Auftragsbestätigung und diesen AGB.
    • Der Leistungsgegenstand besteht ausschließlich in der Anfertigung von technischen Zeichnungen, Pläne, Skizzen oder ähnlichen Unterlagen, so auch in elektronischer Form (CAD, 3D-Modell, …) aufgrund inhaltlich vollständig vorgegebener Angaben (Anweisungen) oder Planungsunterlagen (Pläne, Grundrisse und Skizzen) für ein auszuführendes Projekt (Planungsgegenstand) und den damit verbundenen Hilfs- und Vorbereitungsarbeiten.
    • Der Leistungsgegenstand ist nach dem allgemeinen Stand der Technik zu erbringen und ist ausschließlich für fachkundige Adressaten konzipiert.
    • Der Auftragnehmer hat weder Planungsarbeiten durchzuführen noch die Angaben oder Planungsunterlagen des Auftraggebers auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Schlüssigkeit, Plausibilität oder Ähnliches zu überprüfen. Eine Prüf- und Warnpflicht des Auftragnehmers hinsichtlich dieser Unterlagen und Anweisungen besteht nicht. Der Auftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass derartige Tätigkeiten aufgrund des Umfangs der Gewerbeberechtigung des Auftragnehmers auch unzulässig sind.
    • Beratungen oder ähnliche Leistungen sowie die Vertretung des Auftraggebers vor Behörden betreffend die Planung sind nicht Leistungsgegenstand.
    • Der Auftraggeber garantiert, dass die übergebenen Planungsunterlagen und die sonstigen Angaben vollständig, richtig und fehlerfrei sind.
    • Berichtigungen, Ergänzungen oder Erläuterungen der übergebenen Planungsunterlagen oder der Angaben sind nur zu berücksichtigen, wenn diese rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung an den Auftragnehmer erfolgen. Bei späterer Übergabe gebührt dem Auftragnehmer für die bis dahin erbrachten (frustrierte) Leistungen –, begonnene Anfertigungen (insbesondere Planungs- und Zeichnungsleistungen) – oder dadurch bedingte Änderungen oder sonstige Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt. Dies gilt unabhängig, ob zwischen den Parteien ein Pauschalentgelt vereinbart wurde.
    • Bei Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten, Unschärfen, Beurteilungsspielräumen oder Ähnlichem, welche die Leistungsfrist angemessen verlängern, hat der Auftraggeber vom Auftragnehmer angeforderte Details ehestmöglich nachzubringen und zur Aufklärung beizutragen.  
  1. Leistungsausführung und -umfang:
    • Der Auftragnehmer ist erst dann zur Ausführung der Leistung verpflichtet, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber allfällige technische und rechtliche Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Mit Erfüllung dieser Voraussetzungen beginnt die Leistungsfrist.
    • Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot oder in sonstigen vom Auftragnehmer unterzeichneten Vertragsunterlagen enthalten sind, sind nicht geschuldet.
  1. Leistungsfristen und -termine:
    • Leistungstermine und –fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden. Der Auftragnehmer hat die Leistungen ansonsten innerhalb angemessener Frist zu erbringen.
    • Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Sphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen angemessen verlängert oder vereinbarte

Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Dasselbe gilt bei Abänderungen oder Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen. 

  • Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Sphäre zuzurechnen sind.
  • Unterbleibt, außer im Falle eines berechtigten Rücktrittes vom Vertrag durch den Auftraggeber, über Wunsch des Auftraggebers die Ausführung der beauftragten Leistungen ganz oder zum Teil, sind dem Auftragnehmer alle ihm dadurch entstehenden Nachteile einschließlich dem entgangenen Gewinn zu vergüten. Ansprüche nach § 1168 ABGB werden dadurch nicht berührt.  
  1. Entgelt:
    • Wird der Auftragnehmer ohne vorheriges Angebot mit Leistungen beauftragt, so steht dem Auftragnehmer ein angemessenes Entgelt zu. Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass auch Leistungen auszuführen sind, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer bereits jetzt mit der Erbringung dieser Leistungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierfür ein angemessenes Entgelt zu verlangen.
    • Pauschalentgeltvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bezeichnung als solche und der Schriftlichkeit. Dadurch werden keinesfalls die Leistungen pauschaliert (unechtes Pauschalentgelt). Spätere Änderungen des Leistungsinhalts haben Auswirkungen auf das

Pauschalentgelt. 

  • Sämtliche Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  • Für allfällige Übermittlungskosten kann der Auftragnehmer ein gesondertes Entgelt verrechnen. Der Auftraggeber genehmigt hiermit den Transport oder Versand der Leistungen mit einem verkehrsüblichen Transportmittel (Post, Bahn) sowie mit einem Transportunternehmen. Das Risiko geht mit der Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über.
  • Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Auftragserteilung eine Anzahlung in der Höhe von einem Drittel des vereinbarten Entgeltes in Rechnung zu stellen und teilbare Leistungen gesondert abzurechnen. Ansonsten erfolgt die Abrechnung nach Übergabe. Die Fakturierung von Regiestunden erfolgt monatlich. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage netto.

Maßgeblich ist das Einlangen der Zahlung beim Auftragnehmer. 

  • Die Zahlungen des Auftraggebers haben spesen- und abzugsfrei zu erfolgen.
  • Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber die durch den Zahlungsverzug entstandenen zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie etwa

Aufwendungen für Mahnungen in der Höhe von € ………  pro Mahnung, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige außergerichtliche Rechtsanwaltskosten dem Auftragnehmer zu ersetzen. Verzugszinsen stehen nach § 456 UGB zu. 

  • Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Forderungen des Auftraggebers gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurden oder vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.
  • Ist der Auftraggeber mit einer aus dem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftragnehmer unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, seine

Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Auftraggeber einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, sämtliche offenen Forderungen aus allen Vertragsbeziehungen fällig zu stellen und allenfalls ausgelieferte Leistungsgegenstände wieder abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag ist durch diese Handlungen nur zu erblicken, wenn dieser durch den Auftragnehmer ausdrücklich erklärt wurde.   

  1. Eigentumsvorbehalt und Schutzrechte:
    • Alle gelieferten Unterlagen, wie Pläne, Skizzen und sonstige technischen Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat den Eigentumsvorbehalt durch geeignete Hinweise ersichtlich zu machen. 
    • Sämtliche Unterlagen wie Pläne, Skizzen und sonstige technischen Unterlagen des Auftragnehmers sowie Vervielfältigung oder Abbildungen davon jeglicher Art bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und genießen immaterialgüterrechtlichen, insbesondere urheberrechtlichen Schutz. Jede nicht ausdrücklich eingeräumte Verwertung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Wiedergabe oder Zurverfügungstellung, sowie Nachahmung ist unzulässig. Mangels abweichender Vereinbarung darf der Leistungsgegenstand vom Auftraggeber nur für eigene Zwecke verwendet werden.
    • Sind auf dem Leistungsgegenstand oder auf den zur Verfügung gestellten Unterlagen Hinweise auf den Leistungserbringer angebracht, ist eine Veränderung, Beseitigung oder Unkenntlichmachung der Erstellerbezeichnung nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen betreffend den Planungsgegenstand den Namen und die Firma des Auftragnehmers anzugeben.
    • Der Auftraggeber haftet dafür, dass die an den Auftragnehmer übergebenen Unterlagen, insbesondere Pläne, Zeichnungen, Modelle oder sonstige

Spezifikationen frei von Rechten Dritter, insbesondere Schutz- oder Urheberrechten sind und stellt den Auftragnehmer von allen diesbezüglichen Ansprüchen samt den damit verbundenen Kosten zur Abwehr dieser frei.   

  1. Pflichten des Auftraggebers:
    • Der Auftraggeber hat den Leistungsgegenstand umgehend nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Eine Ausführung des Planungsgegenstandes unter Verwendung des Leistungsgegenstandes ohne vorherige Prüfung ist unzulässig. Falls der Auftraggeber über das nötige Fachwissen zur Prüfung nicht selbst verfügt, hat er geeignete Fachleute auf seine Kosten beizuziehen.
    • Treten beim Auftraggeber Unklarheiten oder Fragen bezüglich des Leistungsgegenstandes auf, so ist er verpflichtet, unverzüglich mit dem Auftragnehmer Kontakt zur Aufklärung aufzunehmen. Der Auftraggeber hat diese Aufklärungspflicht auf die den Planungsgegenstand realisierenden Personen zu überbinden.
    • Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Verwendung des Leistungsgegenstandes im Zuge der Ausführung des Planungsgegenstandes, diese nur durch fachkundige Personen nach dem allgemeinen Stand der Technik durchführen zu lassen.
    • Sofern es zur Leistungserbringung erforderlich ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer ergänzende Angaben, Planungsunterlagen, Informationen, Spezifikationen oder Ähnliches genau schriftlich unverzüglich mitzuteilen. Die Punkte 4.7. Satz 2 und 3 und 4.8. gelten sinngemäß.
    • Wird ausdrücklich eine Erbringung der Leistung im Einklang mit ÖNormen (zB A6240-1 und A6240-2) oder bestimmten sondergesetzlichen Vorgaben vereinbart, sind diese Vorschriften dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.
  1. Gewährleistung:
    • Die Gewährleistung erfolgt primär durch Verbesserung oder Austausch der Leistungen innerhalb angemessener Frist. Das diesbezügliche Wahlrecht steht dem Auftragnehmer zu. Ist eine Verbesserung oder ein Austausch nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so ist angemessene Preisminderung zu gewähren. Nur bei unbehebbaren Mängeln, die den Gebrauch des Leistungsgegenstandes behindern, besteht ein Wandlungsrecht. Bei rechtzeitiger Gewährleistung ist ein Anspruch gegen den Auftragnehmer auf Ersatz des Verspätungsschadens ausgeschlossen.
    • Der Auftraggeber hat auch in den ersten sechs Monaten ab Übergabe des Werkes das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen. § 924 ABGB wird ausdrücklich abbedungen.
    • Sämtliche Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die Leistungen des Auftragnehmers von Dritten oder vom Auftraggeber selbst geändert oder ergänzt worden sind.
    • Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate, sofern nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist.
    • Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind dem Auftragnehmer – bei sonstigem Verlust aller Ansprüche – umgehend unter möglichst genauer Beschreibung des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht umgehend Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Mängelrügen und Beanstandungen, die nicht innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe erfolgen, sind jedenfalls verspätet. Der Auftraggeber trägt das Verspätungs- und Verlustrisiko für die Mängelrüge und Beanstandungen.
    • Ist der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des KSchG gelten ausschließlich die gesetzlichen Gewährleistungsregeln. Die Punkte 10.1. bis 10.5 finden keine Anwendung.
  1. Schadenersatz:
    • Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber nur für solche Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich zugefügt wurden, sofern es sich nicht um Personenschäden oder um Schäden an Sachen handelt, die der Auftragnehmer zur Bearbeitung übernommen hat. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
    • Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Ansprüche Dritter ist jedenfalls ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die durch eine nicht rechtzeitige Fertigstellung entstehen (Verzugsschäden), insbesondere dann, wenn die Verzögerung auf schwerwiegende oder unvorhersehbare Betriebsstörungen, Zulieferproblemen oder Ausbleiben von Arbeitskräften zurückzuführen ist. Eine Haftung für Schäden, die aufgrund von fehlerhafter oder nicht bestimmungsgemäßer Verwendung des Leistungsgegenstandes entstehen, ist ausgeschlossen.
    • Schadenersatzforderungen verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
    • Regressansprüche gegen den Auftragnehmer, die sich aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ergeben, sind ausgeschlossen.
    • Für den Fall, dass der Auftraggeber eine der in Punkt 9.1. bis 9.4. festgelegten Pflichten verletzt, sind Schadenersatz- und

Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. 

  • Ist der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des KSchG, gelten ausschließlich die gesetzlichen Schadenersatzregeln. Die Punkte 11.1. bis 11.5.

finden keine Anwendung. 

  1. Rücktritt vom Vertrag
    • Bei Verzug des Auftragnehmers ist der Rücktritt des Auftraggebers jedenfalls erst nach Setzung einer ausreichenden Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs zulässig. Verzug mit geringfügigen oder unwesentlichen (Teil)Leistungen berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt.
    • Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Verpflichtung oder Obliegenheiten, vor allem An-, Teil- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen oder Mitwirkungstätigkeiten, welche die Ausführung des Auftrages unmöglich macht oder erheblich behindern, ist der Auftragnehmer zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Gesetzliche Rücktrittsrechte werden dadurch nicht berührt.
  1. Übergabe:
    • Die Übergabe erfolgt grundsätzlich durch Abholung durch den Auftraggeber am Ort des Auftragnehmers (Holschuld). Die Übergabe durch Versendung an den Auftraggeber muss ausdrücklich vereinbart werden. Sollte der Auftraggeber den beabsichtigten Übergabetermin nicht wahrnehmen oder die Übergabe unberechtigt verweigern, ist die Übergabe als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt anzusehen. Diesfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem Zeitpunkt des beabsichtigten Übergabetermins ein angemessenes Aufbewahrungsentgelt zu verrechnen oder den Leistungsgegenstand samt Planungsunterlagen auf Kosten des Auftraggebers zu versenden.
    • Ist der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des KSchG und wurde eine Übergabe durch Versendung ausdrücklich vereinbart, ist § 7b KSchG anwendbar.  
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber nicht Verbraucher im Sinne des KSchG ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen. 

  1. Salvatorische Klausel:

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung mit einem Inhalt zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.